Zur Aufrechterhaltung sozialer Bindungen kann der Inhaftierte über den Schriftverkehr mit Angehörigen und Bekannten kommunizieren. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten sind folgende Informationen zu beachten.
Paketverkehr (Strafgefangene)
Der Paketverkehr der Strafgefangenen wird in § 28 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt.
Hiernach bedarf der Empfang von Paketen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden.
Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden.
Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
Briefverkehr (Strafgefangene)
Der Schriftwechsel für Strafgefangene ist in den §§ 21 - 23, §§ 25, 26 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. Demnach hat der Gefangene grundsätzlich das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstaltsleitung kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen untersagen, wenn
- die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert,
- die Gefangenen mit Opfern von Straftaten der Gefangenen in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben.
Jede ein- und ausgehende Post wird gemäß § 22 Abs. 1 StVollzG NRW einer Sichtprüfung auf nicht erlaubte Gegenstände, wie zum Beispiel Geld, Simkarten oder Drogen unterzogen. Gemäß § 22 Abs. 2 StVollzG NRW darf der Schriftwechsel zudem grundsätzlich aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung überwacht werden. § 26 StVollzG NRW nimmt hiervon jedoch einige Adressaten bzw. Absender - wie beispielsweise Verteidigerinnen oder Verteidiger, Volksvertretungen, Petitionsstellen, den Datenschutzbeauftragten und den Justizvollzugsbeauftragten - aus. Somit gilt das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis - wenn auch nicht uneingeschränkt - auch für Strafgefangene.
Die Portokosten trägt die/ der Gefangene.
Paketverkehr (Untersuchungsgefangene)
Der Paketverkehr der Untersuchungsgefangenen ist in § 20 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) mit Hinweis auf § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt.
Hiernach bedarf der Empfang von Paketen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.
Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein der Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden.
Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
Briefverkehr (Untersuchungsgefangene)
Für den Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen gelten nach § 18 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) entsprechend. Demnach darf die/ der Untersuchungsgefangene grundsätzlich unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen.
Eine gerichtlich angeordnete Briefkontrolle findet dann statt, wenn dies durch einen Richter zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausdrücklich angeordnet worden ist.
Die Portokosten trägt die/ der Untersuchungsgefangene.